Als «höhere Gewalt» gelten alle Situationen oder Ereignisse, die:
eine der Parteien daran hindern, ihre Verpflichtungen aus dem Abkommen zu erfüllen;
unvorhersehbar und aussergewöhnlich sind und sich dem Einfluss der Parteien entziehen;
nicht auf Fehler oder Nachlässigkeiten der Parteien (oder an der Massnahme beteiligter Dritter) zurückzuführen sind; und
sich trotz aller gebotenen Sorgfalt als unvermeidbar erweisen.
Folgendes kann nicht als höhere Gewalt geltend gemacht werden:
Dienstleistungs-, Ausstattungs- oder Materialmängel oder Verzögerungen bei der Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausstattung oder Material, sofern diese nicht unmittelbar auf einen relevanten Fall von höherer Gewalt zurückgehen;
Arbeitskämpfe oder Streiks; oder
finanzielle Schwierigkeiten.
Alle Situationen höherer Gewalt müssen der anderen Partei unverzüglich unter Angabe der Art, der wahrscheinlichen Dauer und der absehbaren Folgen mitgeteilt werden.
Die Parteien müssen unverzüglich alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um die durch höhere Gewalt bedingten Schäden zu begrenzen, und alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um die Durchführung so bald wie möglich wieder aufzunehmen.
Es wird keiner Partei als Verstoss gegen die Pflichten aus dem Abkommen ausgelegt, wenn sie durch höhere Gewalt an deren Erfüllung gehindert ist.