Die deutsche Vertragspartei ist für die Kosten einer Demontage der Europäischen XFEL-Anlage, welche das Zweifache des durchschnittlichen jährlichen Betriebskostenbudgets der letzten fünf Betriebsjahre übersteigen, verantwortlich.
Art. 16 – Stilllegung
Art. 16
Stilllegung
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.12.2018
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Art. 16 Stilllegung Die deutsche Vertragspartei ist für die Kosten einer Demontage der Europäischen XFEL-Anlage, welche das Zweifache des durchschnittlichen jährlichen Betriebskostenbudgets der letzten fünf Betriebsjahre übersteigen, verantwortlich.
- SR-Nummer
- SR 0.422.10
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 30.11.2009
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht