Consolidation: 0.424.10 - 2018-03-22
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.424.10
AS 2006 465
Originaltext
Übereinkommen
über den Bau und Betrieb einer europäischen
Synchrotronstrahlungsanlage
Abgeschlossen in Paris am 16. Dezember 1988
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Dezember 1989
In Kraft getreten für die Schweiz am 9. Juli 2004
(Stand am 22. März 2018)
Die Regierung des Königreichs Belgien,
die Regierung des Königreichs Dänemark,
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
die Regierung der Republik Finnland,
die Regierung der Französischen Republik,
die Regierung der Italienischen Republik,
die Regierung des Königreichs der Niederlande1,
die Regierung des Königreichs Norwegen,
die Regierung der Russischen Föderation,
die Regierung des Königreichs Schweden,
die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
die Regierung des Königreichs Spanien,
die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland
im Folgenden als «Vertragsparteien» bezeichnet,
wobei vereinbart ist, dass die Regierungen des Königreichs Dänemark, der Republik Finnland, des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden gemeinsam als eine einzige Vertragspartei handeln,
und wobei vereinbart ist, dass die Regierungen des Königreichs Belgien und des Königreichs der Niederlande gemeinsam als eine einzige Vertragspartei handeln –
in der Erkenntnis, dass die Regierung der Russischen Föderation diesem Übereinkommen als neue Vertragspartei nach dem am 23. Juni 2014 und am 15. Juli 2014 unterzeichneten Beitrittsprotokoll beigetreten ist;
in dem Wunsch, die Stellung Europas in der Welt weiter zu festigen und die wissenschaftliche Zusammenarbeit über interdisziplinäre und nationale Grenzen hinweg zu vertiefen;
in der Erkenntnis, dass die Synchrotronstrahlung in Zukunft auf vielen verschiedenen Gebieten und für die Anwendung in der Industrie grosse Bedeutung haben wird;
in der Hoffnung, dass sich andere europäische Staaten an den Tätigkeiten beteiligen werden, die sie gemeinsam im Rahmen dieses Übereinkommens zu unternehmen beabsichtigen;
aufbauend auf der erfolgreichen Zusammenarbeit europäischer Wissenschaftler im Rahmen der Europäischen Wissenschaftsstiftung und den unter ihrer Schirmherrschaft und im Rahmen der am 10. Dezember 1985 in Brüssel geschlossenen Vereinbarung durchgeführten Vorarbeiten sowie gestützt auf das Protokoll vom 22. Dezember 1987;
aufgrund des Beschlusses, den Bau und Betrieb der Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage mit einer leistungsstarken Röntgenstrahlungsquelle zur Nutzung durch ihre Wissenschaftler zu fördern –
sind wie folgt übereingekommen:2
- 1 Beitrittsprotokoll des Königreichs der Niederlande vom 9. Dez. 1991.
- 2 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 1 des Prot. vom 23. Juni und 15. Juli 2014 über den Beitritt der Regierung der Russischen Föderation zu dem Übereinkommen vom 16. Dezember 1988 über den Bau und Betrieb einer Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage, in Kraft getreten für die Schweiz am 22. März 2018 (AS 2019 891).
- SR-Nummer
- SR 0.424.10
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 22.03.2018
- Dokumentdatum
- 16.12.1988
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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