Die gegenwärtige Übereinkunft ist zu ratifizieren und die Ratifikationen sind tunlichst bald in Brüssel auszuwechseln. Sie wird für zehn Jahre, vom Tage der Auswechslung der Ratifikationen an gerechnet, abgeschlossen und bleibt über diesen Zeitpunkt hinaus so lange in Kraft, als nicht von einer der Regierungen die Erklärung ihres Rücktrittes erfolgt; eine solche Erklärung ist sechs Monate zum voraus abzugeben.
Art. 10
Art. 10
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.1972
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Art. 10 Die gegenwärtige Übereinkunft ist zu ratifizieren und die Ratifikationen sind tunlichst bald in Brüssel auszuwechseln. Sie wird für zehn Jahre, vom Tage der Auswechslung der Ratifikationen an gerechnet, abgeschlossen und bleibt über diesen Zeitpunkt hinaus so lange in Kraft, als nicht von ei
- SR-Nummer
- SR 0.434.1
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 15.03.1886
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht