Die klagende Vertragspartei hat nachzuweisen:
dass das Kulturgut einer der im Anhang I verzeichneten Kategorien angehört; und
dass das Kulturgut nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden ist.
Die Rückführungsklage der Vertragspartei verjährt ein Jahr, nachdem ihre Behörden Kenntnis erlangt haben, wo und bei wem sich das Kulturgut befindet, spätestens jedoch 30 Jahre, nachdem das Kulturgut rechtswidrig ausgeführt worden ist.
Dieses Übereinkommen enthält nichts, was als Verzicht einer der beiden Vertragsparteien auf ihr Recht, Klage zur Rückführung von Kulturgut gemäss dem vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung geltenden Recht einzureichen, ausgelegt werden kann.