Die zuständigen Behörden gemäss Art. VIII dieser Vereinbarung überprüfen periodisch die Anwendung dieser Vereinbarung und schlagen gegebenenfalls Änderungen vor. Sie können auch Vorschläge erörtern, die die weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Kulturaustauschs fördern.
Vertreter der zuständigen Behörden treten während der Laufzeit dieser Vereinbarung zusammen, und zwar abwechselnd in Italien und in der Schweiz; ein Treffen kann ferner auf Antrag einer der Vertragsparteien einberufen werden, insbesondere bei wichtigen Änderungen der für den Kulturgütertransfer geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.