Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf den internationalen Transport von allen Wirbeltieren.
Mit Ausnahme der Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe a und c findet dieses Übereinkommen keine Anwendung auf den Transport:
eines einzelnen Tieres, wenn es von einer Person begleitet wird, die für das Tier während des Transports verantwortlich ist;
von Heimtieren, die ihren Besitzer auf einer privaten Reise ohne kommerziellen Zweck begleiten.