Jede von einer Vertragspartei oder vom Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung eines technischen Protokolls wird dem Generalsekretär des Europarats übermittelt und von ihm an die Mitgliedstaaten des Europarats, an die Europäische Gemeinschaft sowie an jeden Nichtmitgliedstaat weitergeleitet, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder nach Artikel 38 zum Beitritt zum Übereinkommen eingeladen wurde.
Jede nach Absatz 1 vorgeschlagene Änderung wird frühestens sechs Monate nach dem Tag der Übermittlung durch den Generalsekretär auf einer multilateralen Konsultation geprüft, bei der sie mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien genehmigt werden kann. Der beschlossene Wortlaut wird den Vertragsparteien zugeleitet.
Sofern nicht mehr als ein Drittel der Vertragsparteien Einwände notifiziert hat, tritt jede Änderung für die Vertragsparteien, die keine Einwände notifiziert haben, am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von achtzehn Monaten nach der Beschlussfassung durch die multilaterale Konsultation folgt.