Dieses Abkommen hat zum Ziel, den Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft festzulegen. Diese Zusammenarbeit dient dazu:
den systematischen Austausch von Auskünften zu fördern, die zu einer Erweiterung der Kenntnisse jeder Partei insbesondere über die allgemeinen Luftlagesituation beitragen;
die Interventionskapazitäten der Parteien gegenüber einer nichtmilitärischen Bedrohung aus der Luft zu erhöhen.
Im Rahmen dieses Abkommens bemüht sich jede Partei:
die Luftannäherungen an das gegenseitige Interessengebiet der Parteien zu überwachen und die in Artikel 1 Absätze 3 und 4 festgelegten Massnahmen zu ergreifen;
die Bedrohung auszumachen und zu evaluieren;
den Regierungsbehörden und dem Militärkommando der anderen Partei die Elemente der Luftlagesituation zu liefern, dank denen sie die ihnen obliegenden Entscheidungen treffen können;
einer nichtmilitärischen Bedrohung aus der Luft im gegenseitigen Interessengebiet vorzubeugen und darauf zu reagieren, dies unter Ergreifung der in Artikel 1 Absätze 3 und 4 festgelegten Massnahmen zur Sicherung des Luftraums.