Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur veranlasst, dass jedes Kulturgut, für das ein Antrag auf Eintragung gestellt worden ist, unter einer Ordnungsnummer in das Register eingetragen wird, sofern nicht innerhalb der in Artikel 14 Absatz 1 dieser Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Frist eine Einsprache erhoben worden ist.
Ist eine Einsprache erhoben worden, und trifft nicht die Bestimmung des Artikels 14 Absatz 5 zu, so darf der Generaldirektor das Kulturgut nur dann in das Register eintragen, wenn die Einsprache zurückgezogen oder in einem Verfahren gemäss Absatz 7 oder 8 des Artikels 14 nicht bestätigt worden ist.
In dem in Artikel 11 Absatz 3 vorgesehenen Fall nimmt der Generaldirektor die Eintragung auf Ersuchen des Generalkommissärs für Kulturgut vor.
Der Generaldirektor übersendet eine beglaubigte Abschrift jeder Eintragung in das Register unverzüglich an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen, an die Hohen Vertragsparteien und, auf Ersuchen der die Eintragung beantragenden Partei, an alle anderen in den Artikeln 30 und 32 des Abkommens10 erwähnten Staaten. Die Eintragung wird dreissig Tage nach Absendung dieser Abschriften wirksam.