Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 3 Dieses Zusatzprotokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht. Dieses Zusatzprotokoll tritt zwei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.