Im vorliegenden Abkommen bedeutet:
«Einfuhrzoll» ausser dem eigentlichen Einfuhrzoll auch alle anderen Abgaben und Steuern, welche bei Anlass oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, unter Einschluss aller auf eingeführten Waren im Landesinnern erhobenen Steuern und Verbrauchssteuern, aber unter Ausschluss von Gebühren und Abgaben, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der geleisteten Dienste begrenzt ist und bei denen es sich nicht um einen indirekten Schutz einheimischer Erzeugnisse oder um Einfuhrsteuern fiskalischer Natur handelt;
«Personen» natürliche und juristische Personen;
Bezugnahmen auf das Gebiet einer vertragschliessenden Partei (hiernach «Vertragspartei» genannt), umfassen das Mutterland dieser Partei und alle anderen Gebiete, die sie in internationaler Beziehung vertritt und auf welche das Abkommen gemäss Artikel XIII Anwendung findet.