Die Dauer der vorübergehenden Einfuhr darf sechs Monate nicht übersteigen; diese Frist kann jedoch unter gleichen Bedingungen im Einvernehmen mit dem Ausfuhrland erneuert werden.
Die vorstehenden Erleichterungen werden nur für medizinisches, chirurgisches und Laboratoriumsmaterial gewährt, das zur Verwendung in Krankenanstalten und in anderen medizinischen Instituten bestimmt ist. Sie erstrecken sich auf die Erteilung der für die vorübergehende Einfuhr gegebenenfalls erforderlichen Bewilligungen sowie auf die Befreiung von den Eingangsabgaben und Steuern, einschliesslich aller Abgaben und Steuern, die bei der Einfuhr erhoben werden. Die Behörden des Einfuhrlandes können jedoch die Vergütung der Kosten für erbrachte Dienstleistungen verlangen.