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V. – Industrie
V. Industrie
A. Statistische Aufstellungen in regelmässigen Zeiträumen und, wenn möglich, mindestens alle zehn Jahre:
über die industriellen Betriebe oder wenigstens diejenigen unter ihnen, denen eine gewisse Bedeutung zukommt, und
wenn möglich, über die Handelsbetriebe.
Diese Statistiken können entweder für sich allein oder in Verbindung mit einer Volkszählung oder einer Erhebung der gewerblichen Produktion aufgestellt werden; sie sollen insbesondere erwähnen:
die Anzahl der in diesen Betrieben beschäftigten männlichen und weiblichen Personen und, wenn möglich, ihre Verteilung auf die verschiedenen Berufsgattungen. Wenn möglich soll auch ein Unterschied gemacht werden zwischen den erwachsenen und den jugendlichen Personen unter Angabe der Altersgrenze zwischen diesen beiden Klassen.
Wenn möglich soll gleicherweise eine Schätzung der Anzahl derjenigen Personen aufgestellt werden, die in den nicht in die Zählung aufgenommenen Betrieben beschäftigt sind;
für die gewerblichen Betriebe die nominelle Stärke der installierten Primär-Motoren,
wenn möglich mit Unterscheidung:
der Dampfkraftmaschinen,
der Explosions‑ oder innern Verbrennungsmotoren,
der Wasserkraftmotoren;
ferner die Nennleistung der installierten Elektromotoren unter gleichzeitiger Angabe, ob die elektrische Energie im Betriebe erzeugt oder von auswärts bezogen wird. In jeder Kategorie wird es angebracht sein, wenn möglich, getrennt die normalerweise benutzten Motoren und die nicht benutzten oder in Reserve stehenden Motoren nachzuweisen.
B. Statistische Nachweise über die industrielle Erzeugung, die so umfassend sein soll, wie es in jedem Lande bei genügender Genauigkeit möglich sein wird.9
C. Statistische, periodische Nachweise, welche für regelmässige, wenn möglich, vierteljährliche, oder was noch vorzuziehen wäre, monatliche Zeiträume die Schwankungen des industriellen Beschäftigungsgrades in den kennzeichnendsten Zweigen der Produktion angeben, entweder in absoluten Zahlen oder in relativen, die sich auf eine als Grundlage der Vergleichungen gewählte Periode beziehen.10
- 9 Siehe hiezu auch Ziff. I/7 und 8 des Prot. hiernach.
- 10 Siehe hiezu auch Ziff. I/7 und 8 des Prot. hiernach.
- Gliederungspfad
- V. Industrie
- Seitentyp
- Weiterer Inhalt
- Nummer
- V.
- Überschrift
- Industrie
- SR-Nummer
- SR 0.632.14
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Erlass-Kontext
- Consolidation: 0.632.14 - 2007-03-12
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 12.03.2007
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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V. – Industrie – Consolidation: 0.632.14 - 2007-03-12 (SR 0.632.14)
- SR-Nummer
- SR 0.632.14
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 14.12.1928
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht