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Übereinkommen
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Präambel
Die Parteien dieses Übereinkommens (im folgenden die «Vertragsparteien» genannt) im Hinblick auf die multilateralen Handelsverhandlungen;
in dem Wunsch, die Zielsetzungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens4 zu fördern und zusätzliche Vorteile für den internationalen Handel der Entwicklungsländer zu sichern;
In Anerkennung der Bedeutung der Bestimmungen des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und in dem Wunsch, Regeln für ihre Anwendung auszuarbeiten, die eine grössere Einheitlichkeit und Bestimmtheit bei ihrer Durchführung gewährleisten;
In Anerkennung der Notwendigkeit eines gerechten, einheitlichen und neutralen Systems für die Bewertung von Waren für Zollzwecke, das die Anwendung willkürlicher oder Fiktiver Zollwerte ausschliesst;
In Anerkennung, dass die Grundlage für die Bewertung von Waren für Zollzwecke so weit wie möglich der «Transaktionswert» der zu bewertenden Waren sein sollte;
In Anerkennung, dass der Zollwert auf einfachen und objektiven Kriterien beruhen sollte, die mit der Handelspraxis in Einklang stehen und dass die Bewertungsverfahren allgemein und unabhängig von den Lieferquellen angewendet werden sollten:
In Anerkennung, dass die Bewertungsverfahren nicht zur Bekämpfung von Dumping benutzt werden sollten;
kommen wie folgt überein:
- Gliederungspfad
- Übereinkommen
- Seitentyp
- Weiterer Inhalt
- Überschrift
- Übereinkommen
- SR-Nummer
- SR 0.632.231.3
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Erlass-Kontext
- Consolidation: 0.632.231.3 - 1981-01-01
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.1981
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Übereinkommen – Consolidation: 0.632.231.3 - 1981-01-01 (SR 0.632.231.3)
- SR-Nummer
- SR 0.632.231.3
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 12.04.1979
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht