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5. Überprüfung
5. Überprüfung
Der Ausschuss überprüft so oft wie notwendig, mindestens aber alle zwei Jahre die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung seiner Ziele und unterrichtet die Vertragsparteien des GATT über die Entwicklungen im Überprüfungszeitraum.
- Gliederungspfad
- 5. Überprüfung
- Seitentyp
- Weiterer Inhalt
- Überschrift
- 5. Überprüfung
- SR-Nummer
- SR 0.632.231.43
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Erlass-Kontext
- Consolidation: 0.632.231.43 - 1980-01-01
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.1980
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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5. Überprüfung – Consolidation: 0.632.231.43 - 1980-01-01 (SR 0.632.231.43)
- SR-Nummer
- SR 0.632.231.43
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 12.04.1979
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht