Kanada gewährt Zollkonzessionen für Landwirtschaftserzeugnisse schweizerischen Ursprungs nach Anhang 1 zu diesem Abkommen. Die Schweiz gewährt Zollkonzessionen auf Landwirtschaftserzeugnisse kanadischen Ursprungs nach Anhang 2 zu diesem Abkommen.
Absatz 1 hindert eine Partei nicht daran, gegenüber einer anderen Partei Zölle einzuführen, wiedereinzuführen oder zu erhöhen, wie es das Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 19945 erlaubt oder in einer Bestimmung vorsieht, insbesondere in Übereinstimmung mit den Regeln und Verfahren in Bezug auf die Streitschlichtung, aber ohne jegliche Veränderung der Listen und der Zölle gemäss Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 19946.