Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten gemäss dem WTO Übereinkommen über die Landwirtschaft7, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vereinbart ist.
Art. 9
Art. 9
- 7 SR 0.632.20 Anhang 1A.3
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.12.2004
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 9 Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten gemäss dem WTO Übereinkommen über die LandwirtschaftSR 0.632.20 Anhang 1A.3, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vereinbart ist. SR 0.632.20 Anhang 1A.3
- SR-Nummer
- SR 0.632.312.451.1
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 26.06.2003
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht