Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen zur Erreichung einer weiteren Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortzuführen, unter Berücksichtigung der Struktur dieses Handels zwischen ihnen, der besonderen Empfindlichkeit solcher Erzeugnisse und der beiderseitigen Entwicklung der Landwirtschaftspolitik. Um dieses Ziel, einschliesslich durch Verbesserungen beim Marktzugang durch Senkung oder Beseitigung von Zöllen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und durch die Ausweitung des Deckungsbereichs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die von diesem Abkommen erfasst werden, zu erreichen, können die Vertragsparteien einander im Zusammenhang mit den Sitzungen des Gemischten Ausschusses konsultieren.
Art. 5 – Weitere Liberalisierung
Art. 5
Weitere Liberalisierung
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.10.2012
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- SR-Nummer
- SR 0.632.314.161.1
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 21.06.2011
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht