Consolidation: 0.632.401.01 - 1990-07-04
Kontingente vergleichen
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.632.401.01 AS 1990 478 1344; BBl 1990 I 301OriginaltextZusatzprotokollzum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaftund der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffenddie Beseitigung bestehender und Verhinderung neuer mengenmässiger Beschränkungen bei der Ausfuhr sowie von Massnahmengleicher WirkungAbgeschlossen am 12. Juli 1989Vorläufig angewendet ab 1. Januar 1990Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 1990AS 1990 1343In Kraft getreten durch Noten
- SR-Nummer
- SR 0.632.401.01
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 04.07.1990
- Dokumentdatum
- 12.07.1989
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Inhalte dieses Erlasses
Artikel7
Art. 1Art. 1 Folgende Artikel werden in das Abkommen eingefügt: Artikel 13 A ... Text eingefügt im genannten Abk. Text eingefügt im genannten Abk. Artikel 13 B ... Text eingefügt im genannten Abk. Text eingefügt im genannten…
Direktlink
Art. 2Art. 2 Das Abkommen wird wie folgt geändert: Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung: ... Text eingefügt im genannten Abk. Text eingefügt im genannten Abk. Anhang III zu dem Abkommen erhält folgende Fas…
Direktlink
Art. 3Art. 3 Artikel 27 des Abkommens erhält folgende Fassung: ... Text eingefügt im genannten Abk. Text eingefügt im genannten Abk.
Direktlink
1«Protokoll Nr. 6Über die Beseitigung bestimmter mengenmässigerAusfuhrbeschränkungen
Art. 5Art. 5 Dieses Zusatzprotokoll gilt gleichermassen für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein, und zwar so lange, wie der Vertrag vom 29. März 1923SR 0.631.112.514 über die Errichtung einer Zollunion zwischen der Schwe…
Direktlink
Art. 6Art. 6 Dieses Zusatzprotokoll wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am 1. Januar 1990 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluss der dafür…
Direktlink
Art. 7Art. 7 Dieses Zusatzprotokoll ist in zwei Urschriften abgefasst, jede in deutscher, französischer, italienischer, dänischer, englischer, griechischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jede…
Direktlink
Weitere Inhalte8
Gemeinsame Erklärung der VertragsparteienDie Vertragsparteien erklären, dass die Artikel 7, 13 A und 13 B des Abkommens für die in Artikel 2 des Abkommens spezifizierten Erzeugnisse gelten – einschliesslich der in Artikel 14 des Abkommens spezifizierten Erdöle…Direktlink
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Kontingente vergleichen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Stand
–
Letzter RUG Snapshot
–
Artikel-Version
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Consolidation: 0.632.401.01 - 1990-07-04
- SR-Nummer
- SR 0.632.401.01
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 12.07.1989
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht