Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefasst, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.32
Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren.
Es tritt am 1. Januar 1973 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Erfolgt diese Notifizierung nach diesem Zeitpunkt, so tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifizierung folgt. Spätester Termin für die Notifizierung ist der 30. November 1973.
Die ab 1. April 1973 anwendbaren Bestimmungen treten gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft, wenn das Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.
Geschehen zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertzweiundsiebzig.
Fait à Bruxelles, le vingt‑deux juillet mil neuf cent soixante‑douze.
Fatto a Bruxelles, il ventidue luglio millenovecentosettantadue.
Udfaerdiget i Bruxelles, den toogtyvende juli nitten hundrede og tooghalvfjerds.
Done at Brussels on this twenty‑second day of July in the year one thousand nine hundred and seventy‑two.
Gedaan te Brussel, de tweeëntwintigste juli negentienhonderd‑tweeënzeventig.
…33
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Pour la Confédéderation suisse
Per la Confederazione svizzera