Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine neuen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle eingeführt.
Die ab 1. Januar 1972 im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz eingeführten Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
Jede Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll, deren Satz am 31. Dezember 1972 höher ist als der am 1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Satz, wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens auf die Höhe dieses Satzes gesenkt.
Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden schrittweise wie folgt beseitigt:
Spätestens am 1. Januar 1974 wird jede Abgabe auf 60 % des am 1. Januar 1972 angewandten Satzes gesenkt;
die drei weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am:
1. Januar 1975
1. Januar 1976
1. Juli 1977.