Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch eine schriftliche Kündigungsanzeige an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei kündigen.
Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Kündigungsanzeige bei der anderen Vertragspartei folgt. Amtshilfeersuchen, die bis zum effektiven Kündigungstermin eingegangen sind, werden in Übereinstimmung mit diesem Abkommen ausgeführt.
Wird dieses Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf die nach dem Abkommen erhaltenen Informationen an Artikel 7 gebunden.