Alle Informationen, die eine Vertragspartei nach diesem Abkommen erhalten hat, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) im Hoheitsbereich der Vertragspartei zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Partei dürfen diese Informationen nicht einer anderen Person, einem anderen Rechtsträger oder einer anderen Behörde zugänglich gemacht werden. Die nach diesem Abkommen der ersuchenden Partei erteilten Informationen dürfen keiner anderen Jurisdiktion bekannt gegeben werden.
Art. 7 – Vertraulichkeit
Art. 7
Vertraulichkeit
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 22.07.2015
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 7 Vertraulichkeit Alle Informationen, die eine Vertragspartei nach diesem Abkommen erhalten hat, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) im Hoheitsbereich der Vertragspartei zugänglich gemacht werden, die mit
- SR-Nummer
- SR 0.651.314.01
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 07.03.2014
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht