Die ersuchte Partei ist nicht verpflichtet, Informationen zu erteilen, die weder ihren Behörden vorliegen noch sich im Besitz, unter der Kontrolle oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden.
Art. 2 – Zuständigkeit
Art. 2
Zuständigkeit
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 14.10.2014
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 2 Zuständigkeit Die ersuchte Partei ist nicht verpflichtet, Informationen zu erteilen, die weder ihren Behörden vorliegen noch sich im Besitz, unter der Kontrolle oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden.
- SR-Nummer
- SR 0.651.367.36
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 28.08.2013
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht