Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm (mit Anlage)
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.730.1
AS 1976 623; BBl 1975 I 749
Originaltext
Übereinkommen
über ein Internationales Energieprogramm
Abgeschlossen in Paris am 18. November 1974
Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. März 19751
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 8. Dezember 1975
In Kraft getreten für die Schweiz am 19. Januar 1976
(Stand am 18. Juni 2024)
Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland, Irlands, der Italienischen Republik, Japans,
Kanadas, des Grossherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande,
der Republik Österreich, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, Spaniens, der Republik Türkei, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika,
In dem Wunsch, eine gesicherte Ölversorgung zu vernünftigen und gerechten Bedingungen zu fördern;
Entschlossen, gemeinsame wirksame Massnahmen zu treffen, um Notständen in der Ölversorgung durch den Aufbau einer Selbstversorgung mit Öl in Notständen, durch Nachfragedrosselung und durch Zuteilung des verfügbaren Öls an ihre Länder auf gerechter Grundlage zu begegnen;
In dem Wunsch, Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit mit Ölförderländern und mit anderen Ölverbraucherländern einschliesslich der Entwicklungsländer durch einen konstruktiven Dialog sowie durch andere Formen der Zusammenarbeit zu fördern, um die Möglichkeiten für eine bessere Verständigung zwischen Verbraucher‑ und Förderländern zu erweitern;
Mit Rücksicht auf die Interessen anderer Ölverbraucherländer einschliesslich der Entwicklungsländer;
In dem Wunsch, durch Schaffung eines umfassenden internationalen Informationssystems und eines ständigen Rahmens für Konsultationen mit den Ölgesellschaften eine aktivere Rolle gegenüber der Ölwirtschaft zu spielen;
Entschlossen, ihre Abhängigkeit von Öleinfuhren durch langfristige Bemühungen im Wege der Zusammenarbeit bei der rationellen Energieverwendung, der beschleunigten Entwicklung alternativer Energiequellen, der Forschung und Entwicklung im Energiebereich und der Urananreicherung zu verringern;
Überzeugt, dass sich diese Ziele nur durch fortgesetzte Bemühungen im Wege der Zusammenarbeit innerhalb leistungsfähiger Organe erreichen lassen;
Unter Bekundung der Absicht, solche Organe im Rahmen der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung2 schaffen zu lassen;
In der Erkenntnis, dass andere Mitgliedstaaten der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sich möglicherweise an ihren Bemühungen zu beteiligen wünschen;
In Anbetracht der besonderen Verantwortung der Regierungen für die Energieversorgung –
Kommen zu dem Schluss, dass es notwendig ist, ein Internationales Energieprogramm aufzustellen, das durch eine Internationale Energie‑Agentur auszuführen ist, und sind zu diesem Zweck
wie folgt übereingekommen:
- 1 AS 1976 621
- 2 OECD
- SR-Nummer
- SR 0.730.1
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 18.06.2024
- Dokumentdatum
- 18.11.1974
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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