a. Die Verhandlungen sind öffentlich, wenn nicht das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien etwas anderes beschliesst.
b. Die Beratungen des Gerichts sind geheim. Seine Entscheidungen sind mit Gründen zu versehen; sie haben die Namen der Richter zu enthalten, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben.