Europäisches Übereinkommen vom 1. Februar 1991 über wichtige Linien des internationalen kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC) (mit Anlagen)
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.740.81
AS 1993 2838; BBl 1992 III 1119
Übersetzung
Europäisches Übereinkommen
über wichtige Linien des internationalen
kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende
Einrichtungen
(AGTC)
Abgeschlossen in Genf am 1. Februar 1991
Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 19921
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Februar 1993
In Kraft getreten für die Schweiz am 20. Oktober 1993
(Stand am 11. Dezember 2025)
Die Vertragsparteien,
in dem Wunsch, den internationalen Güterverkehr zu erleichtern;
in Anbetracht der erwarteten Zunahme des internationalen Güterverkehrs infolge des weiter wachsenden internationalen Handels;
im Bewusstsein der nachteiligen Auswirkungen solcher Entwicklungen auf die Umwelt;
unter Hinweis auf die grosse Bedeutung des kombinierten Verkehrs für die Entlastung des europäischen Strassennetzes, insbesondere im alpenquerenden Verkehr, und der Milderung von Umweltschäden;
in der Überzeugung, dass es zur leistungsfähigeren und kundenfreundlicheren Gestaltung des grenzüberschreitenden kombinierten Verkehrs in Europa unerlässlich ist, gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die einen koordinierten Plan für den Ausbau der Dienste des kombinierten Verkehrs und der für ihren Betrieb erforderlichen Infrastruktur festlegen, welcher sich auf international vereinbarte Leistungsparameter und ‑vorgaben stützt,
sind wie folgt übereingekommen:
- SR-Nummer
- SR 0.740.81
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 11.12.2025
- Dokumentdatum
- 01.02.1991
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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- SR-Nummer
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- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 01.02.1991
- Quelle
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- Rechtsbereich
- Internationales Recht