Die vorliegende Übereinkunft tritt am 1. Oktober 1935 in Kraft, zu welchem Zeitpunkt die Vereinbarung von 15. Mai 19293 ausser Kraft tritt. Die vorliegende Übereinkunft kann von jeder der vertragschliessenden Parteien mit dreimonatiger Frist auf das Ende jedes Vierteljahres gekündigt werden.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift, zu Brüssel, am 30. August 1935.