Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 2 Artikel 23 des Übereinkommens wird wie folgt geändert: Die Änd. können unter AS 1983 1933 konsultiert werden. Die Änd. können unter AS 1983 1933 konsultiert werden. 1) Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: ... 2) Am Schluss dieses Artikels werden die folgenden Absätze 7, 8 und 9 hin