a) Dieses Abkommen tritt einen Monat, nachdem es von der Schweizerischen Regierung zusammen mit dem in Artikel 7, Absatz c erwähnten Zusatzprotokoll ratifiziert worden ist und wenn soviel andere Regierungen entweder ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, dass der Aktienbesitz der Eisenbahnverwaltungen dieser Regierungen 80 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft ausmacht, in Kraft.
b) Für jeden Unterzeichner, der das Abkommen später ratifiziert, tritt es mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
c) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt.