Die Handhabung der Bahnpolizei und diejenige des Bahnbetriebs im ganzen Umfange der Station Chiasso liegt den Angestellten der Gotthardbahngesellschaft, in Luino dem Personal der italienischen Eisenbahnen ob, unter Aufsicht der in jedem Staatsgebiete kompetenten Behörde. Die Dienst‑ und Disziplinargewalt über das in den beiden Stationen zur Verwendung kommende Personal wird mit den Bahnverwaltungen geregelt. Im übrigen stehen sämtliche Beamte, Bedienstete und Arbeiter unter den Gesetzen und Verordnungen desjenigen Staates, in welchem sie sich befinden. Bei allfälliger Verhaftung eines Angestellten soll jedoch, wenn ein Verzug keinerlei Gefahr mit sich bringt, auf die Erfordernisse des Dienstes, beziehungsweise die Ersetzung des Betroffenen, billige Rücksicht genommen und die Betriebsdirektion sofort von der Verfügung in Kenntnis gesetzt werden.
Art. 3
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- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.08.1882
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Art. 3 Die Handhabung der Bahnpolizei und diejenige des Bahnbetriebs im ganzen Umfange der Station Chiasso liegt den Angestellten der Gotthardbahngesellschaft, in Luino dem Personal der italienischen Eisenbahnen ob, unter Aufsicht der in jedem Staatsgebiete kompetenten Behörde. Die Dienst‑ und Diszi
- SR-Nummer
- SR 0.742.140.13
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 16.02.1881
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht