Consolidation: 0.742.140.334.931 - 2017-06-01
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.742.140.334.931
AS 2017 2657; BBl 2014 8175
Übersetzung1
Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Französischen Republik über die Modernisierung und den Betrieb der Bahnlinie zwischen Annemasse und Genf
Abgeschlossen am 19. März 2014
Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Juni 20152
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juni 2017
(Stand am 1. Juni 2017)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Französischen Republik,
nachstehend die «Vertragsparteien» genannt,
in Anbetracht dessen, dass für Frankreich die Bestimmungen der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 20123 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums und für die Schweiz die gesetzlichen Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse gelten,
gestützt auf die Übereinkunft vom 14. Juni 18815 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Anschluss der Eisenbahn Genf–Annemasse an das savoyische Bahnnetz bei Annemasse,
im Wunsch, das in Artikel 3 der Übereinkunft vom 14. Juni 1881 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Anschluss der Eisenbahn Genf–Annemasse an das savoyische Bahnnetz bei Annemasse erwähnte zweite Gleis zu erstellen,
im Wunsch, die Bahnlinie von Annemasse nach Genf-Eaux-Vives zu modernisieren,
im Wunsch, die Regelung des Zugverkehrs und der Verkehrsabläufe auf der Bahnlinie von Annemasse nach Genf-Eaux-Vives der schweizerischen Infrastrukturbetreiberin zu übertragen,
im Wunsch, einen Beitrag an den Ausbau der Beziehungen und den Austausch zwischen der Schweiz und Frankreich zu leisten,
in der Gewissheit, dass die Modernisierung der Bahnlinie von Annemasse nach Genf-Eaux-Vives und ihr Anschluss an Genf-Cornavin die Mobilität der Menschen in einer stark urbanisierten Region unter dem Gesichtspunkt einer nachhaltigen Entwicklung erheblich erleichtert,
sind wie folgt übereingekommen:
- 1 Übersetzung des französischen Originaltextes.
- 2 Art. 1 Abs. 1 des BB vom 4. Juni 2017 (AS 2017 2655).
- 3 Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung), ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32.
- 4 SR 0.740.72
- 5 SR 0.742.140.334.93
- SR-Nummer
- SR 0.742.140.334.931
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2017
- Dokumentdatum
- 19.03.2014
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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- Sprache
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- 19.03.2014
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