Jeder Staat kann auf Grund von Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens erklären, dass er bei einer in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Zwangsvollstreckung Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) dieses Protokolls nicht anwenden wird.
Art. 19 – Vorbehalte
Art. 19
- Gliederungspfad
- Kapitel IV Vorbehalte
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 28.06.2006
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Art. 19 Jeder Staat kann auf Grund von Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens erklären, dass er bei einer in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Zwangsvollstreckung Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) dieses Protokolls nicht anwenden wird. Kapitel IV Vorbehalte
- SR-Nummer
- SR 0.747.201
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 25.01.1965
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht