Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen der Anlage dieses Übereinkommens oder ihrer Anhänge vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt; dieser übermittelt ihn allen Vertragsparteien und bringt ihn den anderen in Artikel 10 Absatz 1 bezeichneten Staaten zur Kenntnis.
Binnen sechs Monaten nach der Übermittlung des Änderungsvorschlags durch den Generalsekretär kann jede Vertragspartei diesem mitteilen,
dass sie gegen die vorgeschlagene Änderung Einspruch erhebt oder
dass sie den Vorschlag zwar anzunehmen beabsichtigt, die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Staat jedoch noch nicht erfüllt sind.
Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b gemacht hat, dem Generalsekretär die Annahme nicht notifiziert hat, kann sie noch binnen neun Monaten nach Ablauf der für die Mitteilung vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erheben.
Wird gegen die vorgeschlagene Änderung nach den Absätzen 2 und 3 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung.
Ist gegen die vorgeschlagene Änderung kein Einspruch nach den Absätzen 2 und 3 erhoben worden, so gilt sie als angenommen und tritt zum folgenden Zeitpunkt in Kraft:
wenn keine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b gemacht hat, mit Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von sechs Monaten;
wenn mindestens eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b gemacht hat, zu dem früheren der beiden folgenden Zeitpunkte:
an dem Tag, an dem alle Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, dem Generalsekretär ihre Annahme des Änderungsvorschlags notifiziert haben, jedoch frühestens am Tag des Ablaufs der in Absatz 2 genannten Frist von sechs Monaten, wenn alle Annahmeerklärungen vor diesem Tag notifiziert worden sind;
an dem Tag des Ablaufs der in Absatz 3 genannten Frist von neun Monaten.
Der Generalsekretär notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag nach Absatz 2 Buchstabe a Einspruch erhoben worden ist und ob eine oder mehrere Vertragsparteien nach Absatz 2 Buchstabe b eine Mitteilung an ihn gerichtet haben. Haben eine oder mehrere Vertragsparteien solche Mitteilung gemacht, so notifiziert er später allen Vertragsparteien, ob die Vertragspartei oder Vertragsparteien, welche die Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erheben oder ihn annehmen.
Die Anlage dieses Übereinkommens und ihre Anhänge können unabhängig von dem in den Absätzen 1 bis 6 vorgesehenen Änderungsverfahren durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien geändert werden, jedoch unter der Voraussetzung, dass eine Vereinbarung über die Änderung des Anhangs 1 vorsieht, dass Eichscheine, die vor dem Inkrafttreten der Änderung entsprechend dem früheren Wortlaut des Anhangs 1 ausgestellt wurden, während einer Übergangszeit gültig bleiben. Der Generalsekretär bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Änderung in Kraft tritt.