Die Anhänge I und II des vorliegenden Übereinkommens können gemäss dem im vorliegenden Artikel beschriebenen Verfahren geändert werden.
Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von dieser Partei vorgeschlagene Änderung der Anhänge I und II von der Arbeitsgruppe für Wasserstrassentransport der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen geprüft.
Falls diese von den anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien mehrheitlich angenommen wird, gibt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Änderung den direkt betroffenen Vertragsparteien zur Annahme bekannt. Eine Vertragspartei gilt als direkt betroffen, wenn, im Falle einer Einbeziehung einer neuen Wasserstrasse oder eines Hafens von internationaler Bedeutung oder im Falle einer Änderung der Anhänge, die Wasserstrasse durch ihr Hoheitsgebiet führt oder der in Betracht gezogene Hafen sich auf ihrem Hoheitsgebiet befindet.6
Änderungsanträge, die nach den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels bekannt gegeben wurden, gelten als angenommen, wenn, in einem Zeitraum von sechs Monaten nach Bekanntgabe durch den Verwahrer, keine der direkt betroffenen Vertragsparteien Einspruch gegen diesen Änderungsantrag beim Generalsekretär der Vereinten Nationen erhoben hat.
Solcherart angenommene Änderungsanträge werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsparteien bekannt gegeben und treten drei Monate nach ihrer Bekanntgabe durch den Verwahrer in Kraft.
Falls ein Einspruch gegen den Änderungsantrag gemäss den Bestimmungen in Absatz 4 des vorliegenden Artikels erhoben wurde, gilt der Änderungsantrag als abgelehnt und wirkungslos.
Der Verwahrer wird vom Sekretariat der Wirtschaftskommission für Europa unverzüglich über die von einem Änderungsantrag direkt betroffenen vertragsschliessenden Parteien in Kenntnis gesetzt.