Beförderungen, die von diesem Übereinkommen erfasst werden, unterliegen auch künftig den örtlichen, regionalen oder internationalen Vorschriften, die generell für Güterbeförderungen auf Binnenwasserstrassen gelten.
Art. 9 – Anwendbarkeit anderer Verordnungen
Art. 9
Anwendbarkeit anderer Verordnungen
- Gliederungspfad
- Kapitel II: Bestimmungen technischer Art
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 9 Anwendbarkeit anderer Verordnungen Beförderungen, die von diesem Übereinkommen erfasst werden, unterliegen auch künftig den örtlichen, regionalen oder internationalen Vorschriften, die generell für Güterbeförderungen auf Binnenwasserstrassen gelten. Kapitel II: Bestimmungen technischer Art
- SR-Nummer
- SR 0.747.208
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 26.05.2000
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht