Die beiden Regierungen werden, jede für ihr Hoheitsgebiet, die erforderliche technische und polizeiliche Beaufsichtigung der obengedachten Rheinstrecke einrichten. Zuwiderhandlungen gegen die flusspolizeilichen Vorschriften sollen von den nach den betreffenden Gesetzen zuständigen Behörden zur Bestrafung gebracht werden. Wenn sich der Zuwiderhandelnde der Bestrafung in dem einen Staate entzieht, wird die Übertretung in dem andern Staate, dessen Strafgewalt er untersteht, verfolgt werden.
Die Regierungen werden sich gegenseitig darüber in Kenntnis halten, welche Behörden zur technischen und polizeilichen Beaufsichtigung sowie zur Bestrafung von Zuwiderhandlungen zuständig sind.