Die Revision des Übereinkommens kann jederzeit von einem Drittel der Vertragsstaaten verlangt werden.
Art. 10
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- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 25.06.2004
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Art. 10 Die Revision des Übereinkommens kann jederzeit von einem Drittel der Vertragsstaaten verlangt werden.
- SR-Nummer
- SR 0.747.305.21
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 09.12.1923
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht