421 | 1. Die Vollversammlung bildet die Studienkommissionen, die für die Behandlung der von ihr zur Untersuchung gestellten Fragen erforderlich sind, und erhält sie je nach Bedarf aufrecht. Die Verwaltungen, die anerkannten privaten Betriebsunternehmen und die nach den Bestimmungen der Nummern 398 und 399 zugelassenen internationalen Organisationen und regionalen Fernmeldeorganisationen, die an den Arbeiten von Studienkommissionen teilzunehmen wünschen, geben dies entweder während der Vollversammlung oder, zu einem späteren Zeitpunkt, dem Direktor des betreffenden Beratenden Ausschusses bekannt. |
422 | 2. Ferner können, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Nummern 400 und 401, die Sachverständigen der wissenschaftlichen Institutionen oder industriellen Unternehmen zur Teilnahme an jeder Tagung irgendeiner Studienkommission in beratender Eigenschaft zugelassen werden. |
423 | 3. Die Vollversammlung ernennt in der Regel für jede Studienkommission einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wenn es der Umfang der Arbeiten einer Studienkommission erfordert, ernennt die Vollversammlung für diese Kommission so viele zusätzliche stellvertretende Vorsitzende, wie sie für nötig hält. Bei der Ernennung der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden sind ganz besonders die Sachkenntnis, eine ausgewogene geographische Verteilung sowie die Notwendigkeit zu berücksichtigen, die wirksamere Beteiligung der Entwicklungsländer zu fördern. Wenn ein Vorsitzender zwischen zwei Tagungen der Vollversammlung verhindert ist, seine Tätigkeit auszuüben, und wenn seine Studienkommission nur einen stellvertretenden Vorsitzenden hat, tritt dieser an seine Stelle. Handelt es sich um eine Studienkommission, für welche die Vollversammlung mehrere stellvertretende Vorsitzende ernannt hatte, so wählt diese Kommission auf ihrer nächsten Tagung aus den stellvertretenden Vorsitzenden ihren neuen Vorsitzenden und, wenn nötig, einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden aus ihren Mitgliedern. Eine solche Studienkommission wählt auch dann einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden, wenn einer ihrer stellvertretenden Vorsitzenden verhindert ist, seine Tätigkeit zwischen zwei Tagungen der Vollversammlung auszuüben. |
Art. 72 – Studienkommissionen
Art. 72
Studienkommissionen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 27.12.2004
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- SR-Nummer
- SR 0.784.16
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 06.11.1982
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht