Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien desselben werden,
indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen oder
indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.
Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.