Ein neuer Artikel 24a, der wie folgt formuliert ist, wird eingefügt:
«Art. 24a Behaupteter Missbrauch der durch dieses Übereinkommen
eingeräumten Rechte
Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn das Programm eines Rundfunkveranstalters vollständig oder hauptsächlich auf das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gerichtet ist, deren Rechtshoheit der Rundfunkveranstalter nicht unterliegt (die ‹empfangende Vertragspartei›), und wenn dieser Rundfunkveranstalter sich in der Absicht niedergelassen hat, sich den Gesetzen in den von diesem Übereinkommen erfassten Bereichen zu entziehen, die auf ihn anwendbar wären, wenn er im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei niedergelassen wäre.
Wenn eine Vertragspartei einen Rechtsmissbrauch behauptet, findet folgendes Verfahren Anwendung:
die betroffenen Vertragsparteien bemühen sich um eine gütliche Beilegung;
wenn sie innerhalb von drei Monaten zu keiner gütlichen Beilegung gelangen, legt die empfangende Vertragspartei die Angelegenheit dem Ständigen Ausschuss vor;
nach Anhörung der betroffenen Vertragsparteien nimmt der Ständige Ausschuss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem ihm die Angelegenheit vorgelegt wurde, Stellung zu der Frage, ob ein Rechtsmissbrauch begangen wurde oder nicht, und notifiziert diese Stellungnahme den betroffenen Vertragsparteien.
Wenn der Ständige Ausschluss zu dem Schluss gelangt ist, dass ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ergreift die Vertragspartei, deren Rechtshoheit der Rundfunkveranstalter unterliegt, die geeigneten Massnahmen, um den Missbrauch zu beseitigen, und informiert den Ständigen Ausschuss über diese Massnahmen.
Wenn die für den Rundfunkveranstalter zuständige Vertragspartei die in Absatz 3 erwähnten Massnahmen nicht innerhalb von sechs Monaten ergreift, unterwerfen sich die betroffenen Vertragsparteien dem in Artikel 26 Absatz 2 und im Anhang zu diesem Übereinkommen erwähnten Schiedsverfahren.
Eine empfangende Vertragspartei kann vor dem Abschluss des Schiedsverfahrens keine Massnahmen gegen ein Programm ergreifen.
Alle gemäss diesem Artikel vorgeschlagenen oder getroffenen Massnahmen müssen dem Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten5 entsprechen.»