a) Die EUTELSAT, die Unterzeichner, ihre Funktionäre, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit handeln, sowie die Vertreter bei EUTELSAT‑Tagungen haften in keiner Weise gegenüber einer Vertragspartei, einem Unterzeichner oder der EUTELSAT wegen einer Unterbrechung, einer Verzögerung oder eines Versagens der Fernmeldedienste, die nach dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung zur Verfügung gestellt werden, oder gestellt werden müssen, und es kann gegen sie keine Schadensersatzklage wegen einer solchen Unterbrechung oder Verzögerung oder eines solchen Versagens erhoben werden.
b) Einem Unterzeichner oder einem Funktionär der EUTELSAT oder eines Unterzeichners, der im Rahmen und innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit gehandelt hat und der aufgrund eines von einem zuständigen Gericht gefällten endgültigen Urteils oder aufgrund eines vom Unterzeichnerrat genehmigten Vergleichs wegen einer von der EUTELSAT oder in ihrem Namen nach dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung ausgeübten Tätigkeit für haftbar erklärt wurde, erstattet die EUTELSAT alle Entschädigungen, Gerichts- und Parteikosten, die der Unterzeichner oder der Betreffende zu bezahlen hat.
Ist noch keine Zahlung geleistet worden, so begleicht die EUTELSAT die Forderung unmittelbar anstelle des Unterzeichners oder des Betreffenden.
c) Wird eine Entschädigung gegenüber einem Unterzeichner oder einem Funktionär geltend gemacht, so muss dieser als Voraussetzung für die Erstattung nach Buchstabe b die EUTELSAT sofort unterrichten, damit sie ihre Ansicht äussern, Empfehlungen über die Verteidigungsmittel geben oder eine Beilegung der Streitigkeit vorschlagen und, wenn es das für das Gericht, vor dem die Klage erhoben wird, geltende Recht erlaubt, dem Verfahren beitreten oder an die Stelle des Unterzeichners oder Funktionärs treten kann.