Die Vertragsparteien gewährleisten einen geeigneten gerichtlichen Rechtsschutz, der darauf abzielt, eine widerrechtliche Verletzung der in diesem Übereinkommen verankerten Rechte und Grundsätze innerhalb kurzer Frist zu verhindern oder zu beenden.
Art. 23 – Verletzung von Rechten oder Grundsätzen
Art. 23
Verletzung von Rechten oder Grundsätzen
- Gliederungspfad
- Kapitel VIII: Verletzung von Bestimmungen des Übereinkommens
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 08.08.2012
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Art. 23 Verletzung von Rechten oder Grundsätzen Die Vertragsparteien gewährleisten einen geeigneten gerichtlichen Rechtsschutz, der darauf abzielt, eine widerrechtliche Verletzung der in diesem Übereinkommen verankerten Rechte und Grundsätze innerhalb kurzer Frist zu verhindern oder zu beenden. Kapi
- SR-Nummer
- SR 0.810.2
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 04.04.1997
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht