Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäss seinem Artikel 4 ist das Ministerkomitee des Europarates, indem es in der auf die Vertreter der Vertragsparteien beschränkten Zusammensetzung tagt, ermächtigt, die im Anhang I des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen der weiteren Entwicklung auf diesem Gebiet anzupassen.
Jede Änderung oder Erweiterung der Bestimmungen des Anhangs I, denen das Ministerkomitee in seiner in Absatz 1 umschriebenen Zusammensetzung einstimmig zugestimmt hat, wird durch den Generalsekretär des Europarates den Vertragsparteien notifiziert und tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem der Generalsekretär von den Vertragsparteien unterrichtet worden ist, dass sie der Änderung oder Erweiterung zugestimmt haben.