Consolidation: 0.812.121.2 - 1971-09-01
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.812.121.2
BS 12 476; BBl 1924 I 197
Übersetzung1
Internationales Opium‑Abkommen2
Abgeschlossen in Den Haag am 23. Januar 1912
Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Juni 19243
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 15. Januar 1925
In Kraft getreten für die Schweiz am 15. Januar 1925
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Deutschen Reichs; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; Seine Majestät
der Kaiser von China; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland und
der Britischen überseeischen Lande, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Ihre Majestät die Königin
der Niederlande; Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien;
der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der Kaiser
aller Reussen; Seine Majestät der König von Siam,
von dem Wunsche geleitet, auf dem von der Internationalen Opium-Kommission in Schanghai im Jahre 1909 eingeschlagenen Wege fortzuschreiten;
entschlossen, die allmähliche Unterdrückung des Missbrauchs von Opium, Morphin, Kokain sowie solcher Verarbeitungen und Derivate dieser Stoffe, welche zu ähnlichen Missbräuchen Anlass geben oder Anlass geben können, herbeizuführen;
in der Erkenntnis der Notwendigkeit und des wechselseitigen Nutzens einer internationalen Verständigung über diesen Gegenstand;
in der Überzeugung, dass diesem humanitären Bestreben alle interessierten Staaten einmütig beitreten werden,
haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu treffen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nach Hinterlegung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgendes übereingekommen sind:
- 1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
- 2 Das vorliegende Abkommen ist nur noch anwendbar für die Schweiz in Beziehung zu Albanien; seine Kapitel II, IV und VI sind einzig anwendbar in Beziehung zu den Staaten, die ebenfalls am Abkommen vom 19. Feb. 1925 über die Betäubungsmittel (SR 0.812.121.4), jedoch nicht am Einheits-Übereinkommen vom 30. März 1961 über die Betäubungsmittel (SR 0.812.121.0, Art. 44, Abs. 1, Bst. a und c) beteiligt sind. Siehe die Liste der Mitgliedstaaten hiernach.
- 3 AS 41 670
- SR-Nummer
- SR 0.812.121.2
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.1971
- Dokumentdatum
- 23.01.1912
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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- SR-Nummer
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