Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Übereinkommens für sich beenden, indem sie dem Generalsekretär des Europarates ein Jahr im Voraus eine entsprechende Anzeige zustellt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 11 Dieses Übereinkommen gilt auf unbegrenzte Zeit. Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Übereinkommens für sich beenden, indem sie dem Generalsekretär des Europarates ein Jahr im Voraus eine entsprechende Anzeige zustellt.