Ein Gemischter Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien sorgt für die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens. Er tritt auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.
Im Gemischten Ausschuss findet ein Meinungsaustausch über die Auswirkungen neuer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 oder anderer in diesem Abkommen genannter Rechtsakte, gegebenenfalls auch über erwartete Auswirkungen auf den in Artikel 2 und in Anhang II dieses Abkommens festgelegten finanziellen Beitrag, statt.
Nach den jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien kann der Gemischte Ausschuss Änderungen der Anhänge zu diesem Abkommen oder jede andere Massnahme zur Gewährleistung des ordnungsgemässen Funktionierens dieses Abkommens beschliessen.
Der Gemischte Ausschuss handelt in gegenseitigem Einvernehmen.