Die Kommission tritt, soweit sie es für notwendig hält, in Verbindung mit den auf dem Gebiet der Gewässerverunreinigung zuständigen internationalen Organismen wie auch mit solchen, die bezüglich des Genfersees und der Rhone für die Schiffahrt, die Fischerei und die Regulierung des Wasserabflusses zuständig sind.
Art. 9
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- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.11.1963
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Art. 9 Die Kommission tritt, soweit sie es für notwendig hält, in Verbindung mit den auf dem Gebiet der Gewässerverunreinigung zuständigen internationalen Organismen wie auch mit solchen, die bezüglich des Genfersees und der Rhone für die Schiffahrt, die Fischerei und die Regulierung des Wasserabflu
- SR-Nummer
- SR 0.814.281
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 16.11.1962
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht