Jeder Anliegerstaat trägt die Kosten seiner Delegation und seiner Sachverständigen. Sind Sachverständige im Auftrag der Kommission tätig, so werden die hierdurch entstehenden Kosten nach einem jeweils von der Kommission zu beschliessenden Verhältnis auf die Anliegerstaaten aufgeteilt. Das gleiche gilt für Veröffentlichungen der Kommission.
Art. 7
Art. 7
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 10.11.1961
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Art. 7 Jeder Anliegerstaat trägt die Kosten seiner Delegation und seiner Sachverständigen. Sind Sachverständige im Auftrag der Kommission tätig, so werden die hierdurch entstehenden Kosten nach einem jeweils von der Kommission zu beschliessenden Verhältnis auf die Anliegerstaaten aufgeteilt. Das gle
- SR-Nummer
- SR 0.814.283
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 27.10.1960
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht